AÜG-Novellierung ist zum 1. April in Kraft getreten


 

Das geänderte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist am 01.04.2017 in Kraft getreten. Damit wurde das AÜG zum dritten Mal nach 2003 und 2011 wesentlichen Änderungen unterzogen. Zu den zentralen Neuregelungen gehören ein Equal Pay-Anspruch nach 9 Monaten sowie die Festlegung der Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate. Auch hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten gibt es Änderungen: Künftig muss beispielsweise der schriftliche Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kunden vor Beginn der Überlassung ausdrücklich als „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag“ bezeichnet werden.

Thomas Hetz, Hauptgeschäftsführer des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP), beurteilt die Auswirkungen der Gesetzesnovellierung wie folgt: „Mit Einführung der Gesetzesänderungen in der Arbeitnehmerüberlassung, die ab dem 1. April gelten,  wird die Flexibilität am Arbeitsmarkt deutlich eingeschränkt und damit die deutsche Wirtschaft gebremst. Diese erneuten Einschränkungen sind nicht nur für Personaldienstleister und Kundenunternehmen sondern auch vor allem für Zeitarbeitnehmer kontraproduktiv. Dennoch wird sich die Zeitarbeit auf die veränderten Rahmenbedingungen einstellen, denn die Branche hat ihre Flexibilität schon wiederholt unter Beweis gestellt.“

 

© 2017 Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)

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